1. Der Mieter hat den Anhänger mit allem Zubehör in einwandfreiem Zustand (Spanngurte, Diebstahlschloss, Reserverad, etc.) übernommen und wird es im gleichen Zustand spätestens zu dem dort vereinbarten Zeitpunkt ordnungsgemäß zurückgeben. Bei Vertragsverstoß ist der Anhänger dem Vermieter vorzeitig zurückzugeben. Mit der Übernahme erkennt der Mieter den mängelfreien Zustand des Anhängers und des Zubehörs ausdrücklich an.
2. Der Mieter verpflichtet sich und ist in der Lage, die durch das Mieten des Anhängers, auch im Falle einer Beschädigung, vertragsgemäß entstehende Kosten bei Rückkehr in bar aus eigenen verfügbaren Mitteln zu bezahlen und erkennt ausdrücklich an, dass diese Verpflichtung die Voraussetzung für die Übergabe des Anhängers an ihn bindet.
3. Der Vermieter bemüht sich Fehler oder Störungen an dem Mietfahrzeug zu vermeiden. Jedoch übernimmt er keinerlei Haftung in diesem Zusammenhang, insbesondere auch nicht für Folgeschäden oder Ansprüche Dritter. Wenn der sichere Betrieb des Anhängers infolge einer Störung oder eines ähnlichen Ereignisses nicht mehr gewährleistet ist, hat der Mieter angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.. Reparaturen über 50 € während der Mietdauer nur mit Einverständnis des Vermieters (telefonisch oder per Fax). Der Mieter hat während der Mietdauer für die Verkehrssicherheit des Anhängers Sorge zu tragen.
4. Fahrzeugüberlassung an Dritte bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters. Weitervermietung ist ausdrücklich untersagt.
5. Solange der Anhänger nicht benutzt wird, ist er gegen Diebstahl und Sachbeschädigung ordnungsgemäß zu sichern. Anhänger nur dann stehen lassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist.
6. Der Anhänger darf nicht benutzt werden, um Motorräder oder andere Gegenstände gegen Entgeld zu befördern oder gegen Entgeld abzuschleppen.
7. Bei einem Diebstahl des Anhängers, von Fahrzeugteilen oder Zubehör oder einer Beschädigung durch Unbekannte hat der Mieter sofort Anzeige bei der Polizei zu erstatten und anschließend unter Vorlage der polizeilichen Bescheinigung den Vermieter zu informieren.
8. Der Mieter haftet uneingeschränkt für Verletzungen der Vertragsbestimmungen, sowie für Schäden am Fahrzeug; dazu gehören Schäden, die durch das Ladegut (z.B. unsachgemäße Befestigung des oder der Motorräder) entstehen. Für Schäden, die durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Bundesrepublik Deutschland 80 km/h) oder
Überladung entstehen –insbesondere Schäden an der Achse- haftet der Mieter uneingeschränkt. Des weiteren haftet der Mieter in voller Höhe, auch bei Ausschluss der Selbstbeteiligung, für durch das Ladegut entstandenen Schäden, die durch Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen, sowie Trunkenheit und grobe Fahrlässigkeit verursacht werden.
9. Bei Überschreitung des festgelegten Rückgabetermins zahlt der Mieter für jeden angefangenen Tag der Überschreitung den vereinbarten Tarif. Verlängerungen nur durch Einholung des Einverständnisses des Vermieters.
10. Der Mieter haftet für alle Park- und Verkehrsübertretungen.
11. Für Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, bedarf es der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters. Fahrten nach oder durch Polen sind nicht gestattet.
12. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall gilt eine zulässige Regelung, die bei verständiger Würdigung des Textes der unwirksamen Regelung dem am nächsten kommt, was die beiden Parteien gewollt haben. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
13. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand für beide Seiten ist Paderborn.
14. Ausland: Die zollrechtlichen Bestimmungen sind beim Überschreiten der Grenzen der Bundesrepublik zu beachten.
15. Aufrechnungsausschluss: Der Mieter verzichtet gegenüber dem Vermieter auf Geltendmachung von Aufrechnung und Rückbehaltungsrechten.
16. Haftung des Vermieters: für unterlassene oder nicht rechtzeitige Zustellung, sowie Ausfall des Anhängers, ebenso für Schäden, die durch Gebrauch des Anhängers entstehen – unabhängig von deren Ursache- ist ausgeschlossen.
17. Nebenabreden: Ergänzung oder Änderung des Mietvertrages haben nur schriftliche Gültigkeit.
18. Versicherung: Alle Anhänger sind nach den gesetzlichen Haftpflichtversicherungsbestimmungen versichert. Für jeden Anhänger besteht eine Teilkaskoversicherung. Sachen des Mieters sind nicht versichert. Für Haftpflichtansprüche, die über die Deckungssumme hinausgehen, haftet der Vermieter nicht.